§ 60e des neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. Beispielsweise wird darin festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen dürfen. Die Norm regelt auch, unter welchen Umständen Bibliotheken digitalisierte Werke an Terminals zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang Ausdrucke davon zulässig sind. Der Versand von Fernleihkopien wird darin ebenfalls geregelt. Außerdem sind in § 60d UrhG Regelungen zum Text- und Datamining enthalten, die auch für Bibliotheken relevant sind.
§ 60e Absatz 5 UrhG regelt den Dokumentenversand, der bisher in § 53a UrhG geregelt war. Hier gibt es eine Reihe von Änderungen: Am erfreulichsten ist, dass die bisherige Beschränkung auf Lieferung per Post oder Fax entfällt. Künftig darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Es dürfen künftig alle Vorlagen nach Absatz 1 digitalisiert und dann gemäß Absatz 5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen.
Allerdings wurde dafür der Umfang der erlaubten Ausschnitte aus Werken gegenüber dem derzeitigen Stand verkleinert. Künftig dürfen nur noch maximal 10% von Werken (bisher 15%) oder ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften geliefert werden. Außerdem darf künftig nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken versendet werden. Der Dokumentenversand aus Zeitungen und Kioskzeitschriften ist künftig generell nicht mehr erlaubt.
§ 60e Absatz 4 UrhG betrifft die "Terminal-" oder "Leseplatzschranke" des bisherigen § 52b UrhG. Künftig müssen die Möglichkeiten zum Ausdrucken oder Abspeichern auf maximal 10 % des einzelnen Werks begrenzt werden. Außerdem sind Zeitschriften, die keine expliziten Fachzeitschriften sind (Kiosk- bzw. Publikumszeitschriften) und Zeitungen künftig generell ausgenommen.
Die Universitätsbibliothek wird von dieser Option keinen Gebrauch machen, da dieses Angebot lediglich an einzelnen "Leseplätzen" in den Lesesälen erfolgen darf. Es ist nicht möglich, die Digitalisate etwa im Universitätsnetz anzubieten. Die Universitätsbibliothek setzt daher verstärkt auf ihr digitales Angebot im eZines und eBooks-Bereich.
Siehe Informationen zum Urheberrecht vom Deutschen Bibliotheksverband (dbv):
"Wissenschaftler:innen haben das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Werke übergreifend automatisiert auszulesen, zu speichern und auszuwerten (§ 60d UrhG). Für Bibliotheken ist dies in zweierlei Hinsicht relevant: zum einen bieten sie – typischerweise über eine Lizenz – den Zugang zu diesen Daten. Zum anderen sind Bibliotheken, neben anderen Kulturerbe-Einrichtungen und Forschungseinrichtungen, berechtigt, die ausgelesenen Daten zu speichern, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Gemäß § 60h Abs. 2 Ziff. 3 UrhG ist hierfür keine Vergütung fällig." [Stand: 10.08.2023]
Siehe auch die TDM-Informationsseite der Universitätsbibliothek.